BFSG

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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und warum wurde es eingeführt?

Lesezeit 12 Minuten

von Christian Schwentke

12. Juli 2026

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (kurz: BFSG) steht für die deutsche Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/882, die offiziell den Titel „European Accessibility Act“ trägt. In Deutschland wurde das Ganze zwar bereits am 16. Juli 2021 rechtlich beschlossen, nach einer vierjährigen Übergangsfrist ist das Gesetz aber am 28. Juni 2025 final in Kraft getreten. Die EU will damit die digitale Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sichern. Bisher war ein großer Teil der Onlineshops, Buchungsmasken und Webseiten kaum barrierefrei programmiert. Verbraucher*innen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen hatten im Grunde keine Möglichkeit, diese Services selbstständig zu nutzen.

Was fordert das BFSG von Unternehmen?

Das BFSG verpflichtet Unternehmen, digitale Produkte und Dienstleistungen barrierefrei bereitzustellen und die dafür geltenden technischen Anforderungen einzuhalten. Wer das ignoriert, riskiert Bußgelder und bei schweren, fortlaufenden Verstößen auch behördliche Maßnahmen bis hin zur Sperrung oder dem kompletten Rückzug des Angebots.

Für wen gilt das BFSG?

Das Gesetz unterscheidet stark nach der Art des Angebots, trifft aber branchenübergreifend nahezu alle Unternehmen, die digitale Produkte oder Dienstleistungen für Endverbraucherinnen bereitstellen. In der Praxis müssen sich Hersteller*innen mit ihren Geräten genauso umstellen wie Online-Händler*innen, Banken oder Verkehrsbetriebe. Besonders trifft es den gesamten Online-Handel, Bankdienstleistungen, Personenverkehrsdienste sowie elektronische Kommunikationsdienste. Eine Besonderheit für kleine Unternehmen gibt es nur unter strengen Auflagen. Die Pflichten für den Online-Auftritt entfallen bei weniger als zehn Mitarbeitenden und maximal zwei Millionen Euro des Jahresumsatzes oder der Bilanzsumme.

Warum auch die B2B-Kommunikation betroffen ist

Das BFSG regelt zwar in erster Linie digitale Angebote für Endverbraucher*innen. Das bedeutet aber nicht, dass der B2B-Sektor außen vor bleibt, da sich die neuen Regeln direkt auf die Lieferketten auswirken. Wenn Geschäftspartner*innen bereitgestellte Web-Elemente, Widgets oder Software-Tools für den eigenen digitalen Vertrieb übernehmen, droht eine Kettenhaftung. Wer als B2B-Dienstleister*in technisch unvollständige oder fehlerhafte Komponenten liefert, riskiert teure Schadensersatzforderungen, falls der Onlineshop wegen dieses Bausteins abgemahnt wird. Nicht-barrierefreie Software gilt auch im B2B-Geschäft als Sachmangel.

Worauf muss bei der Gestaltung digitaler Elemente geachtet werden?

Der Gesetzgeber orientiert sich bei den genauen technischen Anforderungen an den europäischen Normen der EN 301 549, die auf den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte basieren. Ob eine Webseite konform ist oder nicht, entscheidet am Ende die exakte Spezifizierung.

Worauf muss bei der Gestaltung digitaler Elemente geachtet werden?

Der Gesetzgeber orientiert sich bei den genauen technischen Anforderungen an den europäischen Normen der EN 301 549, die auf den internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte basieren. Ob eine Webseite konform ist oder nicht, entscheidet am Ende die exakte Spezifizierung.

Die wichtigsten Regeln

1 Kontraste und Farben:

  1. Eine Gestaltung mit hellgrauer Schrift auf weißem Grund oder Buttons ohne ausreichenden Kontrast ist unzulässig. Erlaubt ist nur ein Design, das ein festes Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 für normalen Text einhält, damit Menschen mit Sehschwäche alles fehlerfrei lesen können.

2 Bilder und Grafiken:

  1. Ein Onlineshop, der Produktbilder oder Icons ohne hinterlegten Alternativtext im Quellcode einbindet, verstößt dagegen. Screenreader können diese Inhalte sonst nicht vorlesen. Erlaubt ist die Verwendung nur, wenn jedes relevante Bildelement einen präzisen Text im Hintergrund besitzt, der beschreibt, was zu sehen ist.

3 Bedienbarkeit:

  1. Elemente wie Pop-ups, Cookie-Banner oder Menüs, die sich nur mit einer Computermaus anklicken lassen, sind nicht konform. Erlaubt sind nur digitale Schnittstellen, die sich vollständig und ohne Einschränkungen per Tastatur steuern lassen.

4 Multimediale Inhalte:

  1. Reine Audio-Dateien oder Videoclips ohne visuelle oder akustische Alternativen sind für neue Inhalte nicht erlaubt. Nur, wenn Videos über Untertitel verfügen und für Audio-Inhalte ein vollständiges Text-Transkript bereitgestellt wird, ist das Einbinden erlaubt.

5 Gesetzliche Pflichtinformationen:

  1. Das einfache Verschweigen des aktuellen Status ist verboten. Unternehmen müssen eine Erklärung zur Barrierefreiheit direkt auf der Plattform leicht auffindbar platzieren.

Praxisbeispiele

Wie das neue Gesetz ins digitale Design eingreift, zeigen zwei Umstellungen, die wir 2025 vornahmen. Bei einem großen Reiseanbieter haben wir einmal die ganze Seite analysiert und konkrete Lösungsvorschläge erarbeitet. Auf dieser Basis haben wir an den kritischen Stellen die Kontraste verbessert und das Layout angepasst, damit es den gesetzlichen Standards entspricht. Vollständig im Einklang mit der bestehenden Corporate Identity sind die Seite und das Unternehmen nun effektiv vor Strafen geschützt.

Ähnlich lief es bei einer bekannten E-Commerce-Plattform für einen Möbelhändler. Im Rahmen des Corporate Design Refreshs haben wir den Einsatz der Farben und einige Farbwerte dahingehend angepasst, dass sie auch den entsprechenden Kontrastregeln im Web-Layout genügen, ohne die visuelle Identität der Marke zu verlieren. 

FAQ: Häufige Fragen zum BFSG

Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz auch für die B2B-Kommunikation?

Direkt erfasst das Gesetz reine B2B-Websites ohne Verbraucher*innengeschäft nicht. Sobald eine Plattform jedoch Schnittstellen bietet, die auch von Endverbraucher*innen genutzt werden können (wie Karriereseiten, offene Kontaktformulare oder Buchungs-Widgets), müssen B2B-Betriebe ihre Systeme ebenfalls lückenlos absichern.

Müssen ältere, bereits veröffentlichte PDFs und Medien barrierefrei sein?

Inhalte, die als aufgezeichnete Audio- oder Videodateien gelten und vor dem Stichtag im Juni 2025 online gestellt wurden, sind in der Regel nicht betroffen, sofern die Webseite danach nicht grundlegend überarbeitet oder aktualisiert wird. Neue Dokumente, digitale Dienstleistungen und Medien müssen zwingend barrierefrei sein.

Welche Standards sind für Webshops und Apps verbindlich vorgeschrieben?

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 301 549. Für den gesamten Web- und App-Bereich verweist diese direkt auf die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte.

Reicht ein automatisiertes Overlay-Plugin aus, um Rechtssicherheit zu erlangen?

Nein, reine Software-Overlays, die nachträglich über eine nicht-barrierefreie Webseite gelegt werden, retten die Plattform bei einer behördlichen Prüfung nicht. Die Barrierefreiheit muss tief im Quellcode und im visuellen Design der Seite verankert sein, damit sie stabil funktioniert.

Fallen auch grüne Bilder und Naturmotive unter das Greenwashing-Verbot?

Ja, der Gesetzgeber greift in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. auch bei impliziten Aussagen durch. Wenn eine Verpackung durch viel grüne Farbe, idyllische Landschaften oder Blattmotive eine Umweltfreundlichkeit hervorruft, müssen dafür die handfesten Nachweise bereitliegen.

Quellenverzeichnis

  • Richtlinie (EU) 2019/882: Der European Accessibility Act über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, Amtsblatt der EU vom 17. April 2019.
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Die deutsche Umsetzung der Vorgaben für die Privatwirtschaft, BGBl. 2021 I Seite 2970, erlassen am 16. Juli 2021.
  • Barrierefreiheitsstärkungsgesetz-Verordnung (BFSGV): Rechtsverordnung zur konkreten Ausgestaltung der technischen Anforderungen an Produkte und Dienstleistungen.
  • Behindertengleichstellungsgesetz (BGG): Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, maßgeblich für den öffentlichen Sektor.
  • Norm EN 301 549: Der harmonisierte europäische Standard für die Barrierefreiheitsanforderungen von Produkten und Dienstleistungen.
  • WCAG 2.1 (Level AA): Die internationalen Richtlinien für barrierefreie Webinhalte, die als technische Grundlage dienen.

Redaktioneller Hinweis: Dieser Fachbeitrag wurde von Realgestalt (Stand Juli 2026, Kontakt: post@realgestalt.de) erstellt. Er dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.