EmpCo
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Wie beeinflusst die EmpCo-Richtlinie die Kommunikation von Unternehmen?
Lesezeit 12 Minuten
von Nico Laubisch
12. Juli 2026
Die EmpCo-Richtlinie setzt einen neuen Standard für Umweltkommunikation in Europa. Aussagen müssen konkret, nachweisbar und transparent sein. Für Unternehmen bedeutet das eine Verschiebung von pauschalen Begriffen wie „nachhaltig“ oder „klimaneutral“ hin zu belegbaren Angaben.
Was ist die EmpCo-Richtlinie und warum wurde sie eingeführt?
Hinter dem Begriff EmpCo (Empowering Consumers) verbirgt sich die EU-Richtlinie 2024/825, die offiziell den Titel „Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel“ trägt. Verabschiedet wurde das Regelwerk vom Europäischen Parlament und dem Rat bereits am 28. Februar 2024. Ziel der EU ist es, Greenwashing endlich stoppen, denn bisher war ein riesiger Teil der Umweltversprechen auf Verpackungen und Webseiten schlichtweg kaum belegt. Verbraucher*innen hatten im nicht mehr die Möglichkeit, echte Nachhaltigkeit von reinen Marketingmaßnahmen zu unterscheiden. Somit wurden unter anderem auch Unternehmen benachteiligt, die viel Geld in echten Umweltschutz investiert haben. In Deutschland ist die Schonfrist bald vorbei: Das Umsetzungsgesetz wurde am 12. Februar 2026 ausgefertigt und tritt am 27. September 2026 final in Kraft.
Für wen gilt die EmpCo-Richtlinie im Detail?
Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Branchen. Es trifft ausnahmslos jedes Unternehmen, das direkte Umwelt- oder Nachhaltigkeitsclaims nutzt. Völlig egal, wie groß die Firma ist oder über welche Kanäle geworben wird.
In der Praxis müssen sich Hersteller*innen mit ihren Verpackungsaufdrucken genauso umstellen wie Online-Händler*innen, Marketingagenturen oder Vergleichs-Plattformen. Auch bei der Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten müssen die Richtlinien berücksichtigt werden. Besonders trifft es Branchen wie den Tourismus, die Lebensmittelindustrie, die Mode- und Energiebranche sowie Kosmetikhersteller*innen. Eine besondere Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gibt es übrigens nicht. Alle müssen sich gleichermaßen daranhalten. Einzig beim prozentualen Bußgeld wird nach Betriebsgröße gestaffelt: Die maximale Strafe von vier Prozent des Jahresumsatzes greift laut § 19 Abs. 3 UWG n. F. erst ab einer Schwelle von 1,25 Millionen Euro Umsatz und eben nur bei EU-weit koordinierten Verfahren.
Warum auch die B2B-Kommunikation betroffen ist
Die EmpCo-Richtlinie regelt zwar hauptsächlich die Werbung für Endverbraucher*innen. Das bedeutet aber nicht, dass im B2B-Bereich alles erlaubt ist. Die neuen Regeln wirken sich auf die gesamte Lieferkette aus. Unternehmen haften nämlich dann, wenn ihre Geschäftskund*innen die bereitgestellten Umweltdaten für die eigene Werbung nutzen. Wer zum Beispiel im B2B-Marketing falsche Versprechungen zum Klima macht, der kann mit Schadensersatzforderungen belangt werden.
Zudem urteilen deutsche Gerichte und der Bundesgerichtshof (BGH) bei Umweltwerbung zwischen Unternehmen schon heute sehr streng. Einen Freibrief für ungenaue Werbesprüche gibt es im B2B-Sektor also nicht.
Welche Umweltaussagen sind betroffen?
Der Gesetzgeber hat die neuen Verbotstatbestände direkt in den Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG geschrieben. Ob eine Werbung erlaubt ist oder nicht, entscheidet am Ende die exakte Spezifizierung. Absolut notwendig ist, dass der Nachweis für die Kund*innen sofort und unmissverständlich auf demselben Medium sichtbar sein muss.
Die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich:
1 Pauschale Claims (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4a):
- Ein Spruch wie „Klimafreundliche Verpackung“ ist ohne direkt sichtbaren Beleg ab Herbst verboten. Was man schreiben kann: „100 % der für die Herstellung dieser Verpackung verwendeten Energie stammt aus erneuerbaren Quellen.“ Das ist konkret, muss aber natürlich auch der Wahrheit entsprechen.
2 Teilaspekt-Claims (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4b):
- Wer behauptet „Wir nutzen ausschließlich erneuerbare Energie“, obwohl das eigentlich nur für das Hauptquartier gilt, verstößt gegen die Richtlinien. Erlaubt ist nur die nackte Wahrheit, zum Beispiel: „Unser Büro wird zu 100 % mit Ökostrom betrieben.“
3 CO₂-Kompensation (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4c):
- Das klassische „klimaneutral“ oder „CO₂-neutral“ durch das bloße Kaufen von CO₂-Zertifikaten oder irgendwelche Aufforstungsprojekte ist ebenso ein EmpCo-Verstoß. Es darf zwar erwähnt werden, dass man externe Klimaprojekte finanziell unterstützt, aber man darf nicht mehr angeben, dass das Produkt dadurch selbst emissionsfrei sei.
4 Nachhaltigkeitssiegel (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 2a / § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG n. F.):
- Selbsterstellte Öko-Logos ohne eine echte, unabhängige Prüfung durch Dritte sind ebenso verboten. Erlaubt bleiben nur noch staatliche Siegel oder Systeme, die auf einer offiziellen Zertifizierung beruhen. Wer zum Beispiel den Blauen Engel, das EU-Umweltzeichen, EMAS, FSC oder Fairtrade nutzt, ist auf der sicheren Seite.
5 Gesetzliche Pflichten (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 10a):
- Dinge, die das Gesetz ohnehin für alle Produkte einer Kategorie in der EU vorschreibt, darf man nicht als besonderen, eigenen Werbevorteil verkaufen.
Branchenbeispiel - Tourismus
Wie sehr die neuen Regeln das gesamte Marketing beeinflussen können, sieht man gut in der Tourismusbranche. Beispielsweise bewerben Reiseanbieter ihre Pauschalreisen im Netz mit dem Slogan „Klimaneutral reisen – wir kompensieren Ihren CO₂-Fußabdruck“. Die Kompensation läuft über Zertifikate, allerdings fließen die Flugemissionen nur unvollständig in die Berechnung ein. Obenauf klebt noch ein erfundenes „GreenTravel“-Siegel.
Ab Herbst 2026 muss das natürlich geändert werden, denn das Beispiel hat gleich drei Verstöße. Es ist ein unzulässiger Kompensations-Claim nach dem Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 4c. Das Eigensiegel bricht die Regeln von Nr. 2a. Und weil die Kompensation nur für einen Teil der Reise gilt, greift auch das Verbot von Teilaspekt-Claims nach Nr. 4b.
Sinnvoller und rechtssicher ist diese Text-Alternative: „Unsere Pauschalreisen verursachen durchschnittlich X kg CO₂e pro Person. Wir investieren zusätzlich unabhängig davon in zertifizierte Klimaschutzprojekte.“ Gleichzeitig muss das nicht konforme Siegel weg und durch echte Zertifizierungen wie den Travelife-Standard ersetzt werden.
Was muss bei der visuellen Gestaltung beachtet werden?
Die neuen Regelungen betreffen jedoch nicht nur geschriebene oder gesprochene Äußerungen. Der Gesetzgeber greift in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. explizit auch bei indirekten Aussagen durch. Das bedeutet, dass Bilder, grafische Elemente, Symbole, Farben oder gesamte Verpackungsdesigns unter die Regeln fallen, wenn sie den Eindruck einer besonderen Umweltfreundlichkeit erwecken. Produkte ohne konkreten sachlichen Bezug in tiefgrünen Verpackungen, verziert mit idyllischen Landschaften, Blättern oder Wassertropfen anbietet, drohen abgemahnt zu werden, falls diese Botschaft nicht durch klare Fakten untermauert werden kann.
Ein typisches Beispiel aus der Energiebranche sind visuelle Nachhaltigkeitssignale wie grüne Blattmotive, Naturbilder oder „Eco“-Claims im Markenauftritt. Viele Anbieter nutzen solche Gestaltungselemente seit Jahren als schnellen Hinweis auf einen Umweltbezug, obwohl die tatsächliche Energieerzeugung oder Beschaffung oft dem marktüblichen Standard entspricht und keinen belegbaren ökologischen Zusatznutzen aufweist.
Ab September 2026 ist diese visuelle Gestaltung illegal. Wenn Gestaltung und und Bildsprache eine ökologische Ausrichtung suggerieren, die sich nicht belegen lässt, kann das als irreführende Umweltaussagen gewertet werden. Unternehmen müssen dann entweder ihre visuelle Kommunikation präzisieren und mit klaren, überprüfbaren Angaben unterfüttern oder den Auftritt neutraler gestalten. Entscheidend ist, dass der ökologische Eindruck, den ein Logo oder eine Bildwelt erzeugt, durch nachweisbare Umweltleistung gedeckt ist und nicht nur eine Stimmung transportiert.
Was sind die wichtigsten Punkte, um die EmpCo-Richtlinie einzuhalten?
Wer die neuen Richtlinien korrekt umsetzt, kommuniziert nicht nur rechtssicher, sondern auch glaubwürdiger. Somit sollten folgende Lösungsvorschläge stets eingehalten werden.
- Umweltaussagen immer mit einer messbaren Angabe verbinden, zum Beispiel einem Prozentwert, einer Zertifizierungsnummer oder einem Referenzjahr. Im Idealfall mit einer Quelle oder einem Beleg.
- Nur Siegel verwenden, die auf einem akkreditierten Zertifizierungssystem beruhen oder staatlich anerkannt sind.
- Klimaschutzinvestitionen separat kommunizieren und nicht als Produkteigenschaft darstellen.
- Aussagen, die sich auf das Gesamtunternehmen beziehen, nur dann treffen, wenn sie auch das Gesamtunternehmen abdecken.
- Gestaltungselemente wie Farben und Bildwelten mitdenken, da auch implizite Umweltaussagen unter die Richtlinie fallen.
FAQ: Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie
Gilt die EmpCo-Richtlinie auch für die B2B-Kommunikation?
Direkt erfasst die Richtlinie zwar nur B2C-Werbung gegenüber Endverbraucher*innen. Da ungenaue Angaben aber über die Lieferkette direkt auf die B2C-Ebene durchschlagen und deutsche Gerichte bereits im B2B-Bereich strenge Maßstäbe anlegen, müssen B2B-Unternehmen ihre Datenblätter und Produktbeschreibungen ebenso lückenlos absichern.
Darf das Wort nachhaltig weiterhin in der Werbung verwendet werden?
Einfach so als platter, isolierter Begriff ist das Wort nachhaltig künftig verboten. Die genaue Erklärung muss direkt daneben auf demselben Medium gut lesbar platziert werden. Ein versteckter Link auf eine Unterseite reicht nicht.
Welche Nachhaltigkeitssiegel bleiben nach der neuen Richtlinie erlaubt?
Erlaubt sind nur noch Siegel, die direkt von staatlichen Stellen kommen oder auf einem anerkannten, von unabhängigen Dritten geprüften Zertifizierungssystem basieren. Die hauseigenen Logos ohne externe Kontrolle sind komplett unzulässig.
Sind Angaben wie klimaneutral durch CO₂-Kompensation mit Hinweistext zulässig?
Nein, selbst ein langer erklärender Zusatz rettet den Claim nicht mehr, wenn bei den Verbraucher*innen der Eindruck entsteht, das Produkt selbst hätte eine neutrale Auswirkung auf das Klima. Erlaubt ist lediglich die rein sachliche, getrennte Information über Umweltinvestitionen.
Fallen auch grüne Bilder und Naturmotive unter das Greenwashing-Verbot?
Ja, der Gesetzgeber greift in § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG n. F. auch bei impliziten Aussagen durch. Wenn eine Verpackung durch viel grüne Farbe, idyllische Landschaften oder Blattmotive eine Umweltfreundlichkeit hervorruft, müssen dafür die handfesten Nachweise bereitliegen.
Quellenverzeichnis
- Richtlinie (EU) 2024/825: Text zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU im Hinblick auf die Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel, veröffentlicht im EU-Amtsblatt am 6. März 2024.
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG: Die offizielle deutsche Gesetzgebung zur Umsetzung der EmpCo-Vorgaben, BGBl. 2026 I Nr. 43, ausgefertigt am 12. Februar 2026.
- Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781: Europäischer Rahmen für die Festlegung von Nachhaltigkeitsanforderungen und den digitalen Produktpass.
- Richtlinie (EU) 2024/1799: Gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren, bekannt als Recht auf Reparatur.
Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act): Bestimmungen nach Art. 26 über die Transparenzpflichten für Online-Werbung auf Plattformen. - Verordnung (EG) Nr. 66/2010: Die rechtlichen Grundlagen für die Vergabe des EU-Umweltzeichens.
- ISO 14024 Typ I: Der internationale Standard für umweltbezogene Kennzeichnungen, der auch für den Blauen Engel gilt.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Fachbeitrag wurde von Realgestalt (Stand Juli 2026, Kontakt: post@realgestalt.de) erstellt. Er dient der allgemeinen Information und stellt keine individuelle Rechtsberatung dar.
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